Am späten Nachmittag wird die Polizeistreife eines kleinen Vororts in Freiburg zu einem Einsatz über Funk gerufen. Die Nachbarn haben die Polizei wegen Ruhestörung aufgrund eines Familienstreits alarmiert.
Kurze Zeit später dann der Anruf bei der JURA DIREKT Notfall-Hotline – die Polizistin vor Ort möchte wissen, ob die Originale der Vollmachten von Herrn und Frau Meier* vorliegen.
Herr und Frau Meier haben kürzlich ihre rechtlichen Vorsorgedokumente über die kooperierenden Anwälte der JURA DIREKT fertigen lassen. Als Ersatzbevollmächtigte hat das Ehepaar zwei ihrer drei Kinder eingesetzt, den ältesten Sohn aber bewusst ausgespart. Als der Sohn davon erfuhr, machte er sich wutentbrannt auf den Weg zum Familientreffen und begann lauthals einen Streit. Den Beamten erklärt der aufgebrachte Sohn nun, dass er diese Vollmachten anfechten werde. Es lägen laut ihm „ja nicht einmal die Originale vor, nur ungültige Kopien.“ Er möchte mit seinen Eltern zu einem Notar, um dort „passende Vollmachten“ erstellen zu lassen.
Die federführende Polizistin möchte sich mehr Informationen einholen und wendet sich daher an die JURA DIREKT Notfall-Hotline. Der Mitarbeiter des JURA DIREKT Notfall-Teams bestätigt nach einem datenschutzkonformem Abgleich der Personendaten die Wirksamkeit und Richtigkeit der Vollmachten und erläutert der Polizistin, dass die Originale aus Sicherheitsgründen innerhalb des gebuchten 18 Punkte-Services physisch und digital hinterlegt wurden.
Nach kurzer Prüfung der Dokumente bedankt sich die Polizistin bei dem Mitarbeiter für seine Unterstützung und klärt den Sohn auf, dass die Vollmachten anerkannt und rechtswirksam sind.
Zudem weist er die Polizistin darauf hin, dass bei den Kopien der Vollmachten ebenfalls ein Haftungs- und Durchsetzungszertifikat der JURA DIREKT Kooperationsanwälte beiliegt und es sich um renommierte deutsche Anwaltskanzleien handelt.
Fazit: Für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht gilt laut Gesetz das Prinzip der Formfreiheit. Für die Regelung einiger Bereiche muss die Vollmacht mindestens schriftlich erteilt werden. Die notarielle Erstellung ist keine gesetzlich geregelte Vorschrift. Möchte man jedoch sicher gehen, dass eine Vertrauensperson nach den eigenen Wünschen handeln darf, empfiehlt sich die rechtskonforme anwaltliche oder notarielle Erstellung.
*Name aus Datenschutzgründen geändert
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